Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. März 1983
§ 3g
§ 3g – Liefervertrag und Lieferschein
Der Hersteller legt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor der ersten Lieferung den Liefervertrag vor. Der Verarbeiter bescheinigt dem betreffenden Hersteller bei jeder Lieferung auf dem Lieferschein Art und Menge der gelieferten Industrierohstoffe. Zur Erfassung der Zugangsmengen ist ein Messgerät zu verwenden, das den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Der Hersteller teilt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt Art und Menge der monatlich gelieferten Industrierohstoffe bis zum 28. Tag des Folgemonats mit.
Kurz erklärt
- Der Hersteller muss vor der ersten Lieferung den Liefervertrag beim Hauptzollamt einreichen.
- Der Verarbeiter bestätigt auf dem Lieferschein die Art und Menge der gelieferten Industrierohstoffe.
- Es muss ein Messgerät verwendet werden, das den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
- Der Hersteller muss dem Hauptzollamt bis zum 28. Tag des Folgemonats die monatlichen Liefermengen melden.
- Die Meldung umfasst sowohl die Art als auch die Menge der gelieferten Industrierohstoffe.